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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 – IV ZB 41/12

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 (15 W 31/12) und vom 26. November 2012 (15 W 32/12) wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte wendet sich mit seinem als "außerordentliche sofortige weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. November 2012, mit dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum anderen gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. November 2012, durch den ein in diesem Verfahren ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufgehoben worden ist.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist auch im Übrigen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695; vom 10. Dezember 2003 IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; vom 19. November 2003 IV ZB 20/03, FamRZ 2004, 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Randnummer 3

Ein zusätzliches außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner Darstellung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 aaO; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006 und vom 10. Dezember 2003 jeweils aaO). Dem Beschwerdeführer steht in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 1223) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene Rechtsbeschwerde zugrunde lag.

Randnummer 4

Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen zu IV ZB 40/12:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 O 396/11 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2012 - 15 W 31/12 -

Vorinstanzen zu IV ZB 41/12:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 3 O 396/11 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2012 - 15 W 32/12 -

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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