Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 36/04
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Entscheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1 § 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier jedoch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.
Zitierte Vorschriften
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