Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.06.2023 – IV ZB 23/22
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:190623BIVZB23.22.0
Tenor
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").
Dr. Bommel
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