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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.06.2023 – IV ZB 23/22

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:190623BIVZB23.22.0

Tenor

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

Randnummer 2

II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").

Dr. Bommel

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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