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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.11.2011 – IV ZB 21/11

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 5. September 2011 werden verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 9.000 €

Gründe

Randnummer 1

Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. September 2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg.

Randnummer 2

Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Kammergericht ebenfalls nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich abgelehnt.

Randnummer 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft. Mit ihr kann gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten werden. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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