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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 – IV ZB 20/15

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unzulässig.

Randnummer 2

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach Verwerfung der Beschwerden und Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz gestellt worden.

Randnummer 3

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 IV ZA 11/12, juris Rn. 4).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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