Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.11.2001 – IV ZB 19/01
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 150.000 DM
Gründe
Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO, § 568a ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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