Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.10.2001 – IV ZB 17/01
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die weitere außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Mai 2001 in der Fassung des ergänzenden Beschlusses desselben Gerichts vom 28. Juni 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Beschwerdewert : 5.000 DM
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Im Nachlaßverfahren hat der Bundesgerichtshof über weitere Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 FGG nur in den Fällen zu entscheiden, in denen ein Oberlandesgericht ihm die Sache zur Entscheidung vorlegt, weil es im Beschwerdeverfahren von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - NJW 1997, 744 unter II.).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13a FGG, die Entscheidung über den Beschwerdewert nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Zitierte Vorschriften
§ 131 BbgKostO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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