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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2005 – IV ZB 13/05

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde dagegen ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Deshalb war das Rechtsmittel als unstatthaft zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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