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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.03.2003 – IV ZA 9/02

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

1. Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Erinnerung ist durch deren Zurückweisung gegenstandslos geworden.

Gründe

1. Die Ansicht der Kläger, das nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten "nach der Zivilprozeßordnung" geltende Gerichtskostengesetz sei nicht anwendbar, da sie mit ihrer "Grundrechtsbeschwerde" einen Rechtsbehelf außerhalb der ZPO eingelegt hätten, beruht auf einem Mißverständnis von § 1 GKG. Für die Geltung des GKG kommt es nicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen, also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einem nach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist. Anderenfalls wären zwar unbegründete Rechtsmittel kostenpflichtig, von vornherein unstatthafte Rechtsmittel hingegen kostenfrei. Die kostenmäßige Besserstellung unstatthafter Rechtsbehelfe wäre aber nicht gerechtfertigt. Die Kläger schulden daher die im GKG für eine erfolglose Beschwerde vorgesehenen Gerichtskosten.

2. Die Einwände der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung sind aus den schon im Beschluß des Senats vom 11. Dezember 2002 unter Ziff. 2 dargelegten Gründen nicht stichhaltig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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