Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2005 – IV ZA 3/05
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammanhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 912/03 - NJW 2004, 3696, 3697). Gegenstand des dortigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens war ein die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines Oberlandesgerichts, gegen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.
Zitierte Vorschriften
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