Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.03.2009 – IV ZA 17/08
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf "Tatsachenberichtigung" vom 24. Februar 2009 betreffend den Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009, zugestellt am 11. Februar 2009, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Entscheidungen des Rechtsbeschwerde- und Revisionsgerichts unterliegen grundsätzlich keiner Tatbestandsberichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06 - BGHReport 2008, 345); das Begehren des Antragstellers ist schon deshalb unzulässig.
Es wäre aber auch unbegründet, weil es auf die Tatsachen, die der Antragsteller ergänzend berücksichtigt haben möchte, für die rechtliche Beurteilung nicht ankommt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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