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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.01.2003 – IV AR (VZ) 3/02

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzte Streitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der Antragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.

Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die prozessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei (BGHZ 121, 397, 399).

Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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