Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 – III ZR 99/10
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2010 - 23 U 2649/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt 407.653,18 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verfahren sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, unterliegt in Anbetracht der Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 5. März 2010, wonach er nicht aktivlegitimiert sei, weil die Klageforderung infolge der "Vollabtretung" gemäß Vereinbarung vom 7./11. Februar 2005 nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege, keinem zulassungsrelevanten Rechtsfehler.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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