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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 84/08

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an die Klägerin ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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