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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZR 82/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 16. März 2020 - 2 U 3/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.414,26 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch das Senatsurteil vom 27. Juni 2019 (III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2020 (NVwZ 2020, 1744) höchstrichterlich im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Nachteil der Klägerin geklärt. Die nach Erlass des vorstehend genannten Senatsurteils ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2019 (BeckRS 2019, 20378), mit der dieses an seiner bisherigen abweichenden Rechtsauffassung festhält, gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Neue substantielle Argumente ergeben sich daraus nicht.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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