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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 78/08

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an den Kläger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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