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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 75/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Randnummer 2

Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note mindestens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 € bewertet. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht präjudiziert werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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