Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Anerkenntnisurteil vom 27.09.2007 – III ZR 7/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2006 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.371,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2005 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte des Klägers aus den atypisch stillen Geschäftsanteilen an der B. C. AG - früher B. I. AG - (Zertifikatsnummer) und an der B. F. AG (Zertifikatsnummer) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der vorstehend genannten Geschäftsanteile in Verzug sind.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 18 C 73/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2006 - 50 S 78/06 -
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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