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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – III ZR 52/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senate in Freiburg - 4. Zivilsenat - vom 12. März 2021 - 4 U 10/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 81.915 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage des dringenden Beratungsbedarfs durch eine „andere Behörde“ in einer gewichtigen sozialrechtlichen Angelegenheit ist nicht entscheidungserheblich, weil es jedenfalls am Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt. Das Berufungsgericht hat als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung verneint. Es greift daher die Kollegialgerichts-Richtlinie ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom 2. August 2018 - III ZR 466/16, VersR 2019, 28 Rn. 24; vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18, VersR 2020, 1185 Rn. 17 und vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20; jew. mwN).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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