Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2015 – III ZR 512/13
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2013 - 1 U 4/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.250 €
Gründe
Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht keine Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des H. Oberlandesgerichts. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschließenden Verträge besteht, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann (Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041 Rn. 16). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 11. Zivilsenats des H. Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 (11 U 150/12) zugrunde.
Das Berufungsgericht hat - was keinen Anlass zur Zulassung der Revision bietet - die Aufklärungspflicht der Beklagten demgegenüber auf den Umstand gestützt, dass die Mittelverwendungskontrolle auf Grund eines vom klaren Vertragswortlaut abweichenden Vertragsverständnisses der Beklagten und einer darauf beruhenden tatsächlichen Handhabung in wesentlichen Bereichen wirkungslos war (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 und III ZR 80/12, WM 2013, 1016 Rn. 38 und juris Rn. 36). Dieser Gesichtspunkt hat in dem Urteil des 11. Zivilsenats des H. Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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