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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – III ZR 50/18

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2018 - 6 U 377/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 179.690 €

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die von der Beschwerde formulierten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (BAD-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 272 S. 36) sowie von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) ergibt sich zweifelsfrei, dass die vorgenannten Bestimmungen nur den "erforderlichen" Zugang zu Flughafenbeziehungsweise Flugplatzeinrichtungen betreffen. Dieser wird vorliegend entgeltfrei durch das Frachttor 15 gewährt. Für eine Erschwerung oder Vereitelung des Zugangs durch dieses Tor durch die Beklagte bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich nicht, dass bei allen Zugängen, das heißt auch bei zusätzlichen Zugängen, zu deren Einrichtung der Flugplatzunternehmer nicht verpflichtet ist, im Falle der Erhebung eines Entgelts dieses den in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BADV und Art. 16 Abs. 3 der BAD-Richtlinie genannten Kriterien entsprechen muss.

Randnummer 3

Die Revision ist nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 16 Abs. 1 und 3 der BAD-Richtlinie. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. z.B. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN).

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 9 BADV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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