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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 50/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 36.557,37 €

Gründe

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hätte. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

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Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.10.2001 - 3 O 53/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 1370/03 -

Zitierte Vorschriften

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