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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.08.2007 – III ZR 4/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2 O 209/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2006 - 4 U 186/03 (Baul) -

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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