Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – III ZR 38/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch.
Der Kläger erwarb auf seine Bestellung vom 27. März 2014 einen VW Touran 2,0 l TDI zu einem Kaufpreis von 30.070,34 € und veräußerte diesen im Juni 2020 für 9.200 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadensersatz.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihm daraus entstünden, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, hilfsweise, dass die Beklagte die Typgenehmigung vom 22. April 2014 mit der Typgenehmigungsnummer e1*2001/116*0211*34 erteilt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.
II.
Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis zu 500 €. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil wirtschaftlich nicht beschwert.
Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 8 der Berufungsbegründung), ungeachtet einer Abgeltungszahlung der Volkswagen AG in Höhe von 5.450 € verbleibe ihm ein Restschaden (Minderwert, Nachforderungen der Kraftfahrzeugsteuer und Schäden nach dem Aufspielen des Updates). Den Minderwert, zu dessen Bemessung der Kläger in zweiter Instanz nicht näher vorgetragen hat, hat er in erster Instanz mit mindestens 10 % angegeben (S. 15 der Klageschrift). Neben der Abgeltungszahlung lasse er sich auch den Veräußerungserlös "selbstverständlich" anrechnen (S. 2 der Berufungsbegründung).
Auf der Grundlage dieser Angaben ist ein Restschaden des Klägers nicht erkennbar. Der von ihm angenommene Minderwert des Fahrzeugs (rund 3.000 €) ist durch die Zahlung der Volkswagen AG vollständig abgegolten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger weitere Schäden entstanden wären oder entstehen könnten, die den Betrag von 2.450 € auch nur annähernd erreichen. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger aus der Veräußerung des Fahrzeugs 9.200 € erlöst hat, die er sich zusätzlich auf seinen Schaden anrechnen lassen möchte, ist erst recht ein verbleibender Schaden nicht ersichtlich.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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