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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – III ZR 379/14

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Abänderung der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Unbeschadet der Frage, ob die von den Klägerinnen erstrebte Abänderung der Kostengrundentscheidung überhaupt statthaft wäre, liegt der hierfür angegebene Grund (fehlende Anwaltsvollmacht) nicht vor.

Randnummer 2

Die als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde tätig gewordenen Rechtsanwälte Prof. Dr. R. und Dr. G. durften sich angesichts der E-Mail der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 17. Dezember 2014 als beauftragt ansehen, für die Klägerinnen fristwahrend die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (§ 81 ZPO). In dieser E-Mail wird das Berufungsurteil im Einzelnen als fehlerhaft dargestellt sowie zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen sich hiergegen wehren wollen (vorsorglich sei bereits Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben worden). Es wird eingangs mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil "Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll" und Rechtsanwalt Prof. Dr. R. abschließend angefragt: "Würden Sie das Mandat annehmen wollen?" Unter diesen Umständen verbleibt - auch unter Berücksichtigung des lediglich um Bestätigung der erteilten Vollmacht ersuchenden Schreibens des Rechtsanwalts Prof. Dr. R. vom 17. Dezember 2014 - kein begründeter Zweifel an der wirksamen Beauftragung zur (fristwahrenden) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 17. Dezember 2014.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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