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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – III ZR 37/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.252,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch.

Randnummer 2

Der Kläger bestellte im Oktober 2011 einen Golf Plus 1,6 TDI zu einem Kaufpreis von 30.661,99 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadensersatz.

Randnummer 3

Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihm daraus entstünden, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, hilfsweise, dass die Beklagte die Typgenehmigung vom 13. Juli 2010 mit der Typgenehmigungsnummer e1*2001/116*0450*10 erteilt habe.

Randnummer 4

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

Randnummer 5

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 2.252,39 €. Nur in dieser Höhe ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert.

Randnummer 6

Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 10 der Berufungsbegründung), ihm verbleibe trotz einer Zahlung aufgrund eines mit der Volkswagen AG abgeschlossenen Vergleichs ein Restschaden. Er könne einen Minderwert von 25 % des Kaufpreises, mithin 7.665,49 €, beanspruchen sowie Ersatz für einen erhöhten Kraftstoffverbrauch, der voraussichtlich 600 € betrage, und für Nachforderungen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer, die mit voraussichtlich 250 € zu veranschlagen seien. Dies ergebe einen Schaden in einer Größenordnung von 8.515,49 €, der durch die Zahlung der Volkswagen AG in Höhe von 5.700 € nicht abgegolten sei und der sich noch nicht endgültig beziffern lasse, da die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen sei.

Randnummer 7

Für die Bemessung des Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 3 ZPO ist daher von einem Schaden in einer Größenordnung von 2.815,49 € auszugehen. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2), so dass sich eine Beschwer des Klägers in Höhe von 2.252,39 € ergibt. Entgegen den Angaben des Klägers kann der Kaufpreis zur Bestimmung der Beschwer nicht herangezogen werden, denn der Kläger hat ausdrücklich nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht (S. 5 der Berufungsbegründung).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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