Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2021 – III ZR 352/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Die schlichte Behauptung des Beklagten, er sei nicht gehört worden, genügt nicht. Insbesondere zeigt er kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft er sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung.
2. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Die Parteifähigkeit der Klägerin (dazu zutreffend BU 6 unter II.1.a) und ihre Aktivlegitimation werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie sich inzwischen in Liquidation befindet. Solange - wie hier auf Grund der erheblichen Forderungen gegen den Beklagten - keine Vollbeendigung nach Abwicklung eingetreten ist, bleibt die in Liquidation befindliche Gesellschaft parteifähig und ist aktivlegitimiert.
3. Das Akteneinsichtsgesuch des Beklagten vom 11. Juni 2021 ist bereits erledigt, da die Gerichtsakten seinem Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 1. Juni 2021 übersandt wurden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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