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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.04.2004 – III ZR 343/03

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 4. März 2004, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2003 - I-16 U 208/02 - einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Die bloße Erklärung des Beklagten, daß die sieben in der Antragsschrift namentlich bezeichneten Rechtsanwälte "nicht in der Lage" gewesen seien, das Mandat zu übernehmen, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht, zumal der Beklagte es unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die einerseits diese Rechtsanwälte an der Übernahme des Mandats gehindert haben, andererseits die von ihm ursprünglich beauftragte Anwältin veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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