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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.12.2015 – III ZR 33/15

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 26.842,82 €

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Revision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszusprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Zitierte Vorschriften

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