Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.08.2016 – III ZR 323/13
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Kläger vom 8. August 2016, die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2016 betreffend die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 ist nicht veranlasst, weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
2. An dieser Entscheidung können die erkennenden Richter mitwirken, weil das sie betreffende Ablehnungsgesuch der Kläger vom 8. August 2016 offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (s. Senatsbeschluss vom heutigen Tage). In solchen Fällen gilt die Wartepflicht des § 47 ZPO nicht (s. etwa Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 47 Rn. 2 aE).
3. Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZR 323/13 entschieden?“