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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – III ZR 323/13

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 - 18 U 2953/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Streitwert: 118.720 €.

Gründe

Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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