Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2010 – III ZR 301/08
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2008 - 7 U 2704/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 34.516,10 € festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag zu I: 20.119,33 €
Zahlungsantrag zu II: 6.333,70 €
Klageantrag zu III: 2.684,28 €
Klageantrag zu IV: 5.378,79 €.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.
Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte - von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht für die Beteiligung des Klägers an dem Filmfonds (mit-)ursächlich gewesen sei. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen der hier auf Antrag der Beklagten zu 1 durchgeführten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteivernehmung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.
Die gegen die tatrichterliche Würdigung erhobenen Rügen der Beschwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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