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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.08.2023 – III ZR 30/23

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:100823BIIIZR30.23.0

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2023 - I-13 U 203/22 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.

Herrmann | | Remmert | | Arend

| Böttcher | | Kessen |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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