Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.09.2012 – III ZR 286/11
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 21. November 2011 ergangenen Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - 28 U 644/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt bis 65.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an einem V. -Medienfonds durch den Kläger keine Verletzung von Beratungspflichten anzulasten ist. Es hat hierbei vor allem den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger, ein gelernter Bankkaufmann, längere Zeit beim Bankhaus L. als Kundenberater beschäftigt war, hierbei (auch) mit dem Vertrieb von Beteiligungen an V. -Medienfonds befasst war und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Schulungen für die Anwerbung von Anlegern für die streitgegenständliche Anlage teilgenommen hatte. Des Weiteren hat das Berufungsgericht der Bekundung des Klägers, dem das Agio in voller Höhe (rück-)erstattet worden war, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung Bedeutung zugemessen, wonach ihm das Produkt bekannt gewesen sei, so dass dazu nicht mehr viel gesagt zu werden brauchte.
Hiernach hat der Kläger die üblicherweise von einem Anlageberater oder -vermittler zu leistende Beratungs- und Aufklärungstätigkeit von der Beklagten nicht erwartet oder gar abgefordert und die Beklagte eine solche Tätigkeit dementsprechend auch nicht geschuldet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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