Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – III ZR 262/02
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan hat. Dagegen spricht, daß der Antragsteller einen Monat nach Verkündung des Berufungsurteils die zweite in seinem Eigentum stehende, noch nicht bezugsfertige Eigentumswohnung auf dem Grundstück Schaderthal, Ortsstraße 28, mit einem angegebenen Verkehrswert von 55.000 ntgeltlich auf seine Ehefrau (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)
übertragen hat. Eine Partei darf in Ansehung bevorstehender Prozeßkosten keine Vermögensgegenstände verschenken (Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 115 Rn. 72).
Jedenfalls hat die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Zitierte Vorschriften
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