Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.07.2014 – III ZR 233/14
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2014 - 23 U 520/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 12.563,22 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer des Beklagten beträgt 12.563,22 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.077,22 € (soweit der Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt wurde) sowie einem Betrag von 3.486 € (soweit die Widerklage abgewiesen wurde). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Umstand, dass er von dem Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit auf Zahlung von (weiteren) 50.650 € in Anspruch genommen wird, für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erreicht ist, ohne Bedeutung.
Die Beschwerde ist zudem entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grund unzulässig.
Die Erklärung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2014, die Nichtzulassungsbeschwerde werde für den Fall ihrer Unzulässigkeit zurückgenommen, stellt eine unzulässige bedingte Rechtsmittelrücknahme dar. Die Rücknahme kann nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85).
Zitierte Vorschriften
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