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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 205/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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