Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 198/05
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet.
Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Senat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008).
Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskostenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zulässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR 52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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