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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – III ZR 186/07

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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