Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – III ZR 183/11
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Zitierte Vorschriften
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