Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.03.2021 – III ZR 18/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 5. Januar 2021 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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