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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – III ZR 163/19

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider selbständig tragender Erwägungen des Berufungsgerichts jeweils für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Randnummer 2

Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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