Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.01.2010 – III ZR 159/09
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung" (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G. beschränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende (Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der Verkauf an die G. eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermochte -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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