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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.03.2012 – III ZR 138/11

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 77/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 49.317,08 €

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, die in den Prospekten nicht ausgewiesenen Provisionsanteile seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach sind die in den Prospekten ausgewiesenen Werte der Anlagen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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