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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – III ZR 129/02

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 63.604,71

Gründe

Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).

Zitierte Vorschriften

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