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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2023 – III ZR 116/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIIIZR116.20.0

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 25. November 2022 beantragt, das Verfahren - der Sache nach - gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des (früheren) Klägers A. T. habe mitgeteilt, dass dieser verstorben sei, und habe eine Sterbeurkunde vorgelegt.

Randnummer 2

Der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers A. T. hatte zuvor schon neben der Kopie der Sterbeurkunde die Kopie der Ausfertigung eines Erbscheins vom 30. November 2021 vorgelegt, nach welchem A. T. von C. E. T. , F. P. T. und F. T. beerbt worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers außerdem mitgeteilt, dass ihn dessen vorgenannte drei Erben beauftragt und bevollmächtigt hätten, sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten, insbesondere im Falle einer Aussetzung das Verfahren umgehend aufzunehmen, damit dieses ohne Verzögerung fortgesetzt werden könne. Entsprechende Vollmachten der drei Erben hat er in Kopie beigefügt.

Randnummer 3

Danach hat zum Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 101/16, juris Rn. 4); die Anordnung, das Verfahren auszusetzen, hat in einer Konstellation wie hier zu unterbleiben (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 1205 f).

Herrmann | | Reiter | | Kessen

| Herr | | Liepin |

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