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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – III ZR 112/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juli 2021 - 2 S 28/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.667,46 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, worauf der Beklagte mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 19. August 2021 bereits hingewiesen wurde. Zum einen wird der gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Zum anderen muss die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 544 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Daran fehlt es ebenfalls.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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