Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 – III ZR 102/06
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.
Schlick Galke Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 O 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -
Zitierte Vorschriften
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