Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – III ZB 92/03
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2003 - 8 W 177/03 - wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.046
Gründe
Gegen einen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist weder von Gesetzes wegen statthaft noch hat sie das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen.
Zitierte Vorschriften
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