Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – III ZB 91/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senatsbeschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglichkeit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten ausschließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat, als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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